Rechtsprechung
VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 9 Abs 4 BPersVG
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen eines Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertreters begründet wurde - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …
Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11
Aus diesem Grund erstreckt sich der Schutzbereich des § 9 BPersVG auf diejenige Dienststelle, bei welcher die personalvertretungsrechtlichen Funktionen wahrgenommen wird (Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. November 2005, Az.: 6 P 3.05, Rdnr. 22 und 23, veröffentlicht in juris).Der Senat hat bereits entschieden, dass der öffentliche Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen muss, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 43), und dass er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten darf (…vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4).
Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. Rn. 23 …und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - juris Rn. 26 und 30).
- BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03
Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von …
Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11
Der Antrag des Antragstellers, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen vom 27.072011 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist an § 9 BPersVG zu messen, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG zu den Vorschriften gehört, die in den Bundesländern unmittelbar gelten (Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. Dezember 2003, Az.: 6 P 11.03, BVerwGE 119, 270, 271).Für den Arbeitgeber handelt derjenige, der den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren zu vertreten hat (Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. Dezember 2003, a. a. O., S. 272).
- BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und …
- BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; …
Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11
Der Senat hat bereits entschieden, dass der öffentliche Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen muss, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (…vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 43), und dass er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten darf (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4). - BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit …
Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Frage bereits entschieden und in seinem Beschluss vom 04. Juni 2009, 6 PB 6/09, veröffentlicht in juris, ausgeführt:.